Gemäß der DSGVO-Gesetzgebung kann ein Arbeitgeber ein Screening eines (potenziellen) Mitarbeiters verlangen und solche personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn dies in seinem „berechtigten Interesse“ als Kunde oder Arbeitgeber liegt. Der Umfang, in dem der Arbeitgeber Sie einem Screening unterziehen kann, ist jedoch an eine Reihe von Regeln gebunden. So muss der Inhalt der Überprüfung „verhältnismäßig“ sein, d. h. in einem angemessenen Verhältnis zur Stelle stehen, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, Informationen bereitzustellen. Hinweis: Letzteres bedeutet, dass die Überprüfung nicht ohne Wissen des Bewerbers stattfinden darf. Wenn Sie weitere Informationen zu berechtigten Interessen oder Verhältnismäßigkeit benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren (zukünftigen) Arbeitgeber.
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